AGB

1. Allgemeines

Besonderer Hinweis für Kunden am Internet: Unsere Angebote richten sich ausschliesslich an gewerbliche Kunden und an Körperschaften des öffentlichen Rechts. Alle auf dieser Web Seite genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.) und zzgl. Versandkosten. Kunden im Bereich Forschung und Lehre werden in Deutschland frei Haus beliefert.

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der DELTA Computer Products GmbH erfolgen ausschliesslich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn DELTA sie schriftlich bestätigt.

2. Angebot und Vertragsschluss

Angebote von DELTA sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von DELTA. Das gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

Das rechtsverbindliche Zustandekommen des Vertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Deutsche Bundesbank, das US-amerikanische Bureau of Industry and Security (BIS), das US-amerikanische Office of Foreign Assets Control (OFAC) und die taiwanische International Trade Administration, Ministry of Economic Affairs (TITA), beziehungsweise die von ihr oder dem zuständigen Ministerium hierfür bestimmte zuständige Behörde etwaige nach EU-, nationalem, US-amerikanischem oder taiwanischem Recht erforderliche Genehmigungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und/oder die Ausfuhr der Ware erteilen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, unverzüglich und spätestens auf entsprechende Anforderung alle erforderlichen Informationen, Erklärungen und Dokumente für die Genehmigung bereitzustellen.

Zum Angebot gehörende Unterlagen wie z.B. Datenblätter, Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich gegenteilig gekennzeichnet. DELTA behält sich Eigentums- und Urheberrechte für diese Unterlagen vor; sie dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von DELTA zugänglich gemacht werden. Sämtliche Unterlagen sind, wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder wieder aufgelöst wird, unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.

3. Preise

Massgebend sind die in der Auftragsbestätigung von DELTA genannten Preise. Alle Preise verstehen sich ab Lager Glinde bei Hamburg zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise für Geräte schliessen die Kosten für übliche Verpackung ein.

Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet, dies gilt insbesondere für besondere Verpackung. Transportversicherungen werden auf Wunsch zu Lasten des Vertragspartners abgeschlossen.

Installationskosten sind nur inbegriffen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

4. Liefer- und Leistungszeit, Leistungsort

Die von DELTA genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

An verbindlich vereinbarte Lieferdaten ist DELTA nur gebunden, wenn der Vertragspartner sämtliche von ihm zu stellenden Unterlagen, Genehmigungen usw. zu den vereinbarten Zeitpunkten vollständig vorlegt, die für die Aufstellung erforderlichen Voraussetzungen geschaffen hat und sämtliche Vertragsbedingungen einhält.

Soweit eine Lieferung in den sachlichen oder personellen Anwendungsbereich von Sanktions- und Exportkontrollvorschriften – insbesondere nach EU-, nationalem, US-amerikanischem oder taiwanischem Recht – fallen kann, ist DELTA berechtigt, vor deren Ausführung eine routinemäßige Sanktions- und Exportkontrollprüfung durchzuführen. Dies gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen. Für die Dauer einer solchen Routineprüfung tritt die Fälligkeit der Lieferpflicht nicht ein; eine etwaige vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um bis zu 5 Werktage ab Auftragseingang. DELTA gerät während dieses Zeitraums nicht in Verzug.

Bei konkreten Anhaltspunkten für einen möglichen Verstoß gegen anwendbare Sanktions- oder Exportkontrollvorschriften – insbesondere nach EU-, nationalem, US-amerikanischem oder taiwanischem Recht – ist DELTA zur Durchführung einer vertieften Sanktions- oder Exportkontrollprüfung verpflichtet. Die Lieferpflicht ruht in diesem Fall bis zum Abschluss der Prüfung; DELTA gerät auch insoweit nicht in Verzug, sofern die Prüfung ohne unangemessene Verzögerung und mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Prüfung ergibt, dass tatsächlich ein Verstoß gegen Sanktions- oder Exportkontrollvorschriften vorliegt oder nicht. Kommt DELTA nach Abschluss der Prüfung zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß vorliegt, so wird die Lieferung unverzüglich ausgeführt. Ergibt die Prüfung hingegen, dass eine Lieferung gegen anwendbare Sanktions- oder Exportkontrollvorschriften verstoßen würde, ist DELTA berechtigt, die Lieferung zu verweigern; in diesem Fall haftet DELTA nicht für hierdurch entstehende Schäden oder Verzögerungen.

Nicht zu vertreten hat DELTA Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Genehmigungsverfahren und Sanktions- oder Exportkontrollabstimmungen mit den zuständigen nationalen, US-amerikanischen und taiwanischen Behörden. Ebenfalls nicht zu vertreten hat DELTA Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen; hierzu gehören auch nach Vertragsschluss in Kraft getretene anwendbare Sanktions- und Exportkontrollregelungen z.B. nach nationalem, EU-, US-amerikanischem oder taiwanischem Recht, nachträglich eingetretene Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Personalmangel, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von DELTA oder deren Unterlieferanten eintreten. Ereignisse dieser Art berechtigen DELTA, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

DELTA ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Erfüllungsort ist Hamburg.

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht an den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von DELTA verlassen hat.

Falls der Versand ohne Verschulden von DELTA unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

6. Gewährleistung

Der Vertragspartner ist zur unverzüglichen Abnahme und Kontrolle aller Lieferungen und Teillieferungen verpflichtet. Die Abnahme ist schriftlich zu bestätigen. Bei Installation durch DELTA hat der Besteller bis zum Zeitpunkt der Lieferung alle notwendigen Voraussetzungen für Installation und Endtest zu schaffen und dem Personal der DELTA die notwendige Installationsumgebung für einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn alle wesentlichen Funktionen der gelieferten Waren oder Dienstleistungen während der Endtests ohne Beanstandung ausgeführt werden. Hat der Besteller versäumt, die Voraussetzungen für die Endtests zu schaffen, so dass diese nicht ausgeführt werden können, so gilt die Abnahme mit der Lieferung als erfolgt.

Nimmt der Vertragspartner eine Lieferung nicht ab, so gerät er ohne Mahnung und Fristsetzung in Verzug und ist zum Ersatz jeden Schadens verpflichtet. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche schriftlich zu rügen; Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens aber innerhalb der vertraglich vereinbarten Gewährleistungszeit, anzumelden. Die Gewährleistung beginnt mit dem Lieferdatum und beträgt, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, 1 Jahr auf Teile.

Ausgenommen von jeder Garantie sind Schäden, die auf natürliche Abnutzung, unsachgemässe Installation und Benutzung durch den Vertragspartner oder auf nicht autorisierte Wartungstätigkeiten oder Änderungen zurückzuführen sind. Für gelieferte Gegenstände, die DELTA von dritter Seite bezogen hat, beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der DELTA gegen den Lieferanten der Gegenstände zustehenden Ansprüche. DELTA kann die Annahme zurückgelieferter Produkte verweigern, sofern keine fristgerechte schriftliche Mängelrüge vorliegt und keine Gelegenheit gegeben wurde, den geltend gemachten Mangel oder Schaden zu überprüfen.

Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge oder bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft erfolgt nach Wahl der DELTA eine Reparatur beim Vertragspartner oder bei DELTA, bzw. vollständiger oder teilweiser Ersatz des Liefergegenstandes. Sollte sich bei einer Reparatur beim Vertragspartner herausstellen, dass DELTA keine Gewährleistungspflicht trifft, so hat der Vertragspartner die entstandenen Kosten zu ersetzen.

Falls DELTA Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder eine Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, gleich welchen Rechtsgrundes, insbesondere Schadenersatzansprüche, auch bezogen auf Folgeschäden und -kosten sind ausgeschlossen. DELTA haftet nicht für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. DELTA übernimmt ferner keine Gewähr dafür, dass Liefergegenstände für die vom Vertragspartner vorgesehene Verwendung geeignet sind.

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum der DELTA bis alle Forderungen erfüllt sind, die ihr gegen den Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (bspw. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an DELTA ab. DELTA nimmt diese Abtretung an. DELTA ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an DELTA abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Das Recht von DELTA, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird DELTA die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Vertragspartner jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann DELTA vom Vertragspartner verlangen, dass dieser DELTA die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und DELTA alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die DELTA zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für DELTA als Hersteller, jedoch ohne dass DELTA hierdurch Verpflichtungen übernimmt. Erlischt das (Mit-)Eigentum von DELTA durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungsbetrag mit Umsatzsteuer) auf DELTA übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das (Mit-)Eigentum von DELTA unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, sind der Vertragspartner und DELTA sich bereits jetzt einig, dass der Vertragspartner Delta anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. DELTA nimmt diese Übertragung an.

Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Vertragspartner für DELTA verwahren.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Vertragspartner auf die Eigentumsverhältnisse hinweisen und DELTA unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Vertragspartner. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners - insbesondere Zahlungsverzug - ist DELTA berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. Wenn der Vertragspartner dies verlangt, ist DELTA verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Vertragspartner um mehr als 10% übersteigt. DELTA darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

8. Zahlung

Zahlungen an DELTA sind, auch bei Teillieferungen, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungstellung ohne Abzug zu leisten, es sei denn, die Zahlungsmodalitäten wurden schriftlich anders vereinbart. DELTA ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist DELTA berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn DELTA über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks, Wechseln und anderen Anweisungspapieren gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn diese Papiere eingelöst sind.

Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist DELTA berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.

Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn DELTA andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so ist DELTA berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn bereits Schecks angenommen wurden. DELTA ist in diesem Falle ausserdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn DELTA ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden. Das gilt auch für den Fall, dass Mängelrügen geltend gemacht werden.

Der Vertragspartner erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber DELTA einverstanden.

9. Konstruktionsänderungen

DELTA behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Eine Verpflichtung, diese Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen, besteht hingegen nicht.

10. Gewerbliche Schutzrechte

Sollte ein Dritter dem Vertragspartner die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich eines Liefergegenstands geltend machen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, DELTA sofort zu verständigen. Es steht DELTA frei, gegebenenfalls mit Unterstützung des Vertragspartners, aber auf eigene Kosten, alle Verhandlungen über die Beilegung oder einen daraus entstehenden Rechtsstreit zu führen. Eine Haftung für Patentverletzungen übernimmt DELTA nicht.

Sind die Liefergegenstände nach Entwürfen oder Anweisungen des Vertragspartners gebaut worden, so hat der Vertragspartner DELTA von allen Forderungen, Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten freizustellen, die auf Grund der Verletzung von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

Bei einer Verpflichtung steht es DELTA frei, wahlweise die erforderlichen Lizenzen zu beschaffen oder dem Vertragspartner einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung zu stellen, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand den Verletzungsvorwurf beseitigen.

11. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die DELTA im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

12. Haftungsbeschränkung

DELTA haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haftet DELTA für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im letztgenannten Fall haftet DELTA jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von DELTA. Im Übrigen ist die Haftung von Delta ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für die in Ziffer 4 dieser Vereinbarung genannten Fälle der Liefer- und Leistungsverzögerung einschließlich der dort geregelten internen Sanktions- und Exportkontrollprüfungen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

13. Exportklausel

Dem Vertragspartner ist bekannt, dass im Hinblick auf einen Export, eine Durchfuhr oder eine Verbringung innerhalb der Union der Liefergegenstände Beschränkungen bestehen und behördliche Genehmigungen erforderlich sein können. Diese Beschränkungen können sich aus EU-, nationalen oder taiwanischen Rechtsakten ergeben. Für Re-Exporte bestimmter Liefergegenstände aus dem Ursprungsland USA gelten besondere Bestimmungen des US Department of Commerce. Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn in dem Liefergegenstand bestimmte Komponenten mit Herkunft aus den USA integriert sind. Beabsichtigt der Vertragspartner, Liefergegenstände aus dem Land, in das sie nach dem Vertrag von DELTA geliefert worden sind, wieder zu exportieren, so ist er neben einer entsprechenden Information an DELTA verpflichtet, sich bei den zuständigen Behörden zu informieren, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dies möglich und zulässig ist und die entsprechenden Genehmigungen einzuholen. Sollten auf Seiten von DELTA Zweifel an der Einhaltung der Genehmigungspflicht durch den Vertragspartner bestehen, hat der Vertragspartner DELTA auf Nachfrage die Genehmigung vorzulegen. Ansprüche gegenüber DELTA bestehen nicht.

14. Weiterverkaufsverbot in Bezug auf Russland und Belarus

Der Vertragspartner darf ohne Genehmigung der zuständigen Behörde keine Waren, die im Rahmen oder in Verbindung mit diesem Vertrag geliefert werden und unter ein Verbot des Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen, direkt oder indirekt an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Russland oder Belarus oder zur Verwendung in Russland oder Belarus verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen. Verstößt der Vertragspartner schuldhaft gegen die vorstehende Verpflichtung, haftet er DELTA gegenüber für sämtliche Schäden, die DELTA hierdurch erleidet.

Der Vertragspartner darf Waren im Sinne des Absatzes 1 dieser Ziffer nicht an Dritte weiterverkaufen oder anderweitig weitergeben, sofern diese sich gegenüber dem Vertragspartner nicht schriftlich verpflichtet haben, die betreffenden Waren ohne Genehmigung der zuständigen Behörde weder direkt noch indirekt an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder Belarus oder zur Verwendung in Russland oder Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Verstößt der Vertragspartner schuldhaft gegen die vorstehende Verpflichtung, haftet er uns gegenüber für sämtliche Schäden, die wir hierdurch erleiden. Der Vertragspartner hat den Dritten ferner vertraglich zu verpflichten, das vorstehende Verbot sowie die Schadensersatzverpflichtung seinen Abnehmern in gleichem Umfang vertraglich aufzuerlegen.

Der Vertragspartner bemüht sich im Übrigen nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck des Absatzes 1 dieser Ziffer nicht durch Dritte in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird. Der Vertragspartner richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und unterhält diesen, um Verhaltensweisen von Dritten in der nachgelagerten Handelskette aufzudecken, die den Zweck von Absatz 1 dieser Ziffer vereiteln würden.

Der Vertragspartner darf den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/1485, Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642 oder Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen die Ware weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung stellen oder zugute kommen lassen. Verstößt der Vertragspartner schuldhaft gegen die vorstehende Verpflichtung, haftet er DELTA gegenüber für sämtliche Schäden, die DELTA hierdurch erleidet.

Auf Anfrage stellt der Vertragspartner innerhalb von zwei Wochen Informationen über die Einhaltung der Absätze 1 bis 4 dieser Ziffer zur Verfügung.

DELTA ist berechtigt, einen Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vertragspartner fristlos zu kündigen, wenn dieser gegen die Regelungen dieser Ziffer verstößt.

DELTA verweist ausdrücklich auf die zusätzlichen Pflichten, die sich in diesem Zusammenhang aus der gesonderten Erklärung „Advanced IC and Computing & Headquarters Certification“ ergeben können.

15. Abtretungsverbot

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche oder Rechte aus Verträgen mit DELTA ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.

16. Software

In Bezug auf zugesicherte Eigenschaften der von DELTA gelieferten Software gelten ergänzend die entsprechenden Lizenzbedingungen der Hersteller.

17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen DELTA und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig, ist Hamburg ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Bestimmungen über Leistungen und Lieferungen der Elektroindustrie. Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

18. Verpackungsgesetz

In Bezug auf das Verpackungsgesetz liefern wir ausschließlich an großgewerbliche Stellen, die unsere Verpackungen in Eigenregie entsorgen bzw. recyceln. Im Rahmen von Installationen nehmen wir unsere Verpackungen bei Lieferung zurück. Sollten unsere Verpackungen nicht in Ihr Entsorgungskonzept passen, nehmen wir diese kostenlos zurück und entsorgen bzw. recyceln diese fachgerecht